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Mikroskopische Fleischschau : 2. Die in Deutschland über Trichinen erlassenen Polizeiverordnungen / von Friedrich Küchenmeister. Dresden. 1866
Inhalt
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1
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Die in Deutschland über Trichinen erlassenen Polizeiverordnungen
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Titelblatt
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54
Die zur Zeit in verschiedenen Ländern erlassenen medicinalpolizeilichen Bestimmungen bezüglich des in den Handel gebrachten Schweinefleisches, insofern dasselbe als Träger der Trichinen gemeingefährlich ist.
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55
A. Verordnungen, welche eine zwangsweise mikroskopische Fleischschau ausgeführt durch von der Behörde verpflichtete und angestellte im Mikroskopiren erprobte Fleischbeschauer verlangen.
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131
B. Verordnungen, welche auf eine mikroskopische Fleischschau hinzielen, die durch im Gebrauche des Mikroskopes unterrichtete Fleischer unter Controle einer als mikroskopischer Sachverständiger fungirenden Aufsichtsperson ausgeübt wird.
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137
C. Bekanntmachungen der Behörden belehrender Art, die gleichzeitig den Fleischern keine zwangsweise Fleischschau auferlegen, aber doch die Fleischer darauf aufmerksam machen, daß eine Unterlassung der mikroskopischen Fleischschau leicht die Fleischer in die Verlegenheit bringen könnte, sich den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Bestimmungen und Strafen, wegen Verkaufs verdorbener und schädlicher Fleischwaaren, ausgesetzt zu sehen.
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147
D. Verordnungen, welche sich innerhalb der Grenzen der Belehrung des Publikums halten, von den Fleischern die Ausübung der mikroskopischen Fleischschau bloß erhoffen, keinerlei Strafandrohung kennen, dem, der Trichinen auffindet, eine Geldbelohnung und dem Fleischer Ersatz für das zu cassirende Fleisch in Aussicht stellen.
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148
E. Verordnungen, welche sich allein auf die Vernichtung aufgefundenen trichinigen Schweinefleisches beziehen.